Mutares prüft die Erhöhung der im März 2023 begebenen Anleihe um ein Volumen von bis zu EUR 50 Mio.
Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
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Mutares prüft die Erhöhung der im März 2023 begebenen Anleihe um ein Volumen von bis zu EUR 50 Mio.
München, 22. Mai 2023 – Die Mutares SE & Co. KGaA (ISIN: DE000A2NB650) („Mutares“) hat heute beschlossen zu prüfen, die im März 2023 mit vier Jahren Laufzeit begebene Anleihe in Höhe von EUR 100 Mio. (ISIN: NO0012530965) im Rahmen der bestehenden Erhöhungsoption im Wege einer Privatplatzierung um ein Volumen von bis zu EUR 50 Mio. zu erhöhen. Pareto Securities und Arctic Securities wurden beauftragt, eine Reihe von Gesprächen mit interessierten Investoren zu arrangieren. Die Mutares zufließenden Nettoerlöse durch die Erhöhung sollen für allgemeine Geschäftszwecke und weiteres Portfoliowachstum, einschließlich der Finanzierung weiterer Unternehmensakquisitionen, verwendet werden.
Die endgültige Entscheidung über die Erhöhung des Emissionsvolumens der Anleihe wird von Mutares in Abhängigkeit von den Marktbedingungen getroffen werden. Mutares wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Verlauf der Transaktion gemäß den gesetzlichen Bestimmungen informieren.
Wichtige Hinweise
Diese Mitteilung ist eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art 17 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch. Sie stellt weder eine Finanzanalyse noch eine auf Finanzinstrumente bezogene Beratung oder Empfehlung, noch ist diese Bekanntmachung ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“), in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.
Die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere von Mutares wurden und werden nicht unter den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung („Securities Act“) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung oder zugunsten von US-Personen nur mit vorheriger Registrierung unter den Vorschriften des Securities Act oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von australischen, kanadischen oder japanischen Einwohnern, nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es findet keine Registrierung der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere gemäß dem Securities Act bzw. den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Australien, Kanada und Japan statt. In den Vereinigten Staaten erfolgt kein öffentliches Angebot der Wertpapiere.
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