Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Mutares SE & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

München, 17. September 2020 – Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Mutares SE & Co. KGaA (ISIN: DE000A2NB650) (die „Gesellschaft“) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in Höhe von bis zu EUR 2,5 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen („Aktienrückkaufprogramm 2020/I“).

Das Aktienrückkaufprogramm 2020/I folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Mai 2019, wonach eigene Aktien der Gesellschaft zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere aber auch zum Zwecke der Einziehung und zum Angebot und zur Übertragung gegen Sachleistungen bei Unternehmenserwerben, erworben werden können.

Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020/I können im Zeitraum vom 17. September 2020 bis zum 31. März 2021 insgesamt bis zu 250.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Betrag von EUR 2,5 Mio. zugewiesen.

Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.

Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Aktienrückkauf kann an allen Handelsplätzen erfolgen, an denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, insbesondere also im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Mai 2019 darf bei einem Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Ferner dürfen nach Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 je Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden.

Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2020/I enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Das Aktienrückkaufprogramm 2020/I kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.

Die erworbenen Aktien können zu jedem der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 genannten Zwecke verwendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2020/I zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.mutares.de) im Bereich ‚Investor Relations‘ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.